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Verjährung im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielen die Verjährungsfristen insbesondere bei der Verjährung von Verwaltungsakten eine bedeutende Rolle.
Verwaltungsakte
Für Verwaltungsakte gilt im deutschen Recht nach § 53 II VwVfG eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese beginnt jedoch erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Unanfechtbarkeit bestimmt sich nach § 53 I VwVfG. Von dieser Regel bilden wiederkehrende Leistungen eine Ausnahme. Denn hierbei bemessen sich die Fristen nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Sozialleistungen
Für Sozialleistungen gelten eigene Verjährungsvorschriften, die im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Jedoch verweisen diese auch teilweise wieder auf die Verjährungsvorschriften des BGB. Ziel der Vorschriften ist es einerseits im Interesse aller Rechtsfrieden zu schaffen und andererseits dem öffentlichen Haushalt eine gewisse Planbarkeit zu ermöglichen. Daher müssen Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden.

Für Sozialleistungen bemisst sich die Verjährungsfrist nach § 45 des SGB I. Ein Anspruch auf Sozialleistungen verjährt, nach § 45 I SGB I, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sind die gesetzlichen Regeln des BGB sinngemäß anzuwenden. Eine spezielle Regel zur Hemmung enthält § 45 III SGB I.

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