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Die Verjährung von Ansprüchen im Zivilrecht

Im Zivilrecht dient die Verjährung gelichermaßen wie in den übrigen Rechtsgebieten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Mit ihrem Eintritt verliert der Gläubiger, durch Zeitablauf, die Durchsetzbarkeit des Rechts. Andersherum gesprochen hat der Schuldner ein Gegenrecht, nämlich das Recht die Leistung zu verweigern. Aus diesem Grund muss jeweils geklärt werden, welche Verjährungsfristen für den zu prüfenden Anspruch bestehen und ab welchen Zeitpunkt die Verjährung eintritt.
Die jeweiligen Fristen können sich entweder aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Bestimmungen ergeben. Sofern keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen unterteilen sich in die regelmäßige Verjährung und die speziellen Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährung wird innerhalb des BGB auf alle Fälle angewandt, für die es keine speziellen Verjährungsbestimmungen gibt. Außerhalb des BGB wird auf die regelmäßige Verjährung zurückgegriffen, sofern dies entweder durch einen Verweis ausdrücklich bestimmt ist oder es keine spezielleren Regelungen gibt, sodass ein Rückgriff auf die regelmäßige Frist erforderlich ist.

Für die Praxis ist vor allem wichtig, dass die Verjährung des Anspruchs vor Gericht im Prozess geltend gemacht werden muss. Sie muss also durch die jeweilige Partei vor Gericht als Einrede erhoben werden. Im Zivilrecht wird sie also nicht von Amts wegen, wie im Strafrecht, geprüft. Grundsätzlich unterliegen alle zivilrechtlichen Ansprüche der Verjährung. Ausnahmen bilden Ansprüche, bei denen das Gesetz die Unverjährbarkeit ausdrücklich bestimmt (Bsp. §§ 194 II, 758, 898, 902, 924, 2042 II BGB).

Die regelmäßige Verjährung
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre. Sie ergibt sich aus § 195 BGB. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese erst am Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). So ist es möglich dass in Fällen in denen der Anspruch zu Beginn des Jahres entstanden ist, die Verjährungsfrist fast 4 Jahre beträgt. Dies ist jedoch sehr davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres der Anspruch entstanden ist.

Spezielle Verjährungsfristen
Neben der regelmäßigen Verjährung gibt es viele Fälle in denen das Gesetzt gesonderte Verjährungsbestimmungen aufstellt. Diese liegen teils nur bei 6 Monaten, andere hingegen bei bis zu 30 Jahren. Besondere Verjährungsfristen bestehen z.B. im Kaufrecht (§ 438 BGB), im Mietrecht (§ 538 BGB) oder im Werkvertragsrecht (§ 634a BGB). Ist der Beginn bei den besonderen Verjährungsfristen nicht anders bestimmt, so beginnt bei diesen die Verjährungsfrist schon mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).

Ausschluss Vertraglicher Bestimmungen durch AGB's
Weiterhin ist zu beachten, dass in bestimmten Fällen eine vertragliche Verkürzung der Frist durch AGB's ausgeschlossen sein kann (Bsp. § 309 Nr. 8 b ff).

Fazit
Bei der Berechnung des Verjährungszeitpunkts sind viele verschiedene Komponenten zu beachten. Neben den eben vorgestellten sind darüber hinaus noch die Hemmung und der Neubeginn zu beachten. Insgesamt betrachtet, sollte man die genaue Berechnung einem Anwalt überlassen.

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